Steuerstundungsmodell erfordert Werbung mit Steuervorteilen
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle darf das Finanzamt bei einer Kapitalanlage nur dann anwenden, wenn der Anbieter auch mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen geworben hat.
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen im Wesentlichen nur mit späteren Einkünften aus derselben Quelle verrechnet werden. Ob das Finanzamt diese Einschränkung der Verlustverrechnung anwenden darf, hängt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht von den tatsächlich eingetretenen, sondern von den in Aussicht gestellten Entwicklungen ab. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter - wie im Streitfall - in betrügerischer Absicht mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
