Bundesfinanzhof bestätig Unpfändbarkeit der Soforthilfe
Der Bundesfinanzhof teilt die Ansicht bestimmter Finanzgerichte, dass die Soforthilfe - und damit auch die anschließende Überbrückungshilfe - unpfändbar ist.
Bisher haben die Finanzgerichte etwas uneinheitlich über eine Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt entschieden. Der Bundesfinanzhof hat nun klar entschieden, dass die Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung regelmäßig eine nicht pfändbare Forderung ist. Damit können Unternehmen mit einem Liquiditätsengpass nun aufatmen, zumal die Begründung des Bundesfinanzhofs unverändert auf die jetzt laufende Überbrückungshilfe übertragbar ist.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Fehlstart bei Erhöhung der Tabaksteuer
- Steuereinnahmen sollen wieder steigen
- Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts
- Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze steigen 2027
- Einführung der Frühstartrente
- Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht als energetische Maßnahme
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
