Verdeckte Preisnachlässe beim Gebrauchtwagenhandel
Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen oder -teilen können bei der Berechnung der Umsatzsteuer keine verdeckten Preisnachlässe mehr abgezogen werden.
Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, ist der Wert des Gebrauchtwagens Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für das verkaufte Fahrzeug. Dabei galt bisher die Anrechnung eines Preises über dem Marktwert für den Gebrauchtwagen als verdeckter Preisnachlass, der das Entgelt und damit auch die abzuführende Umsatzsteuer mindert.
Dieser Handhabung hat jedoch der Bundesfinanzhof widersprochen, weshalb das Bundesfinanzministerium die Regelung nun geändert hat. Nun ist für den Entgeltanteil des Gebrauchtwagens dessen subjektiver Wert anzusetzen, also der Wert, mit dem der Wagen auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet wird. Bei der Umsatzsteuerberechnung wird also kein verdeckter Preisnachlass mehr abgezogen. Dieselben Änderungen gelten bei der Lieferung von Austauschteilen und Inzahlungnahme von Altteilen.
Diese Änderungen sind zwar grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt das Ministerium eine großzügige Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022, in der Tauschumsätze mit Gebrauchtwagen und -teilen wie bisher behandelt werden dürfen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Fehlstart bei Erhöhung der Tabaksteuer
- Steuereinnahmen sollen wieder steigen
- Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts
- Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze steigen 2027
- Einführung der Frühstartrente
- Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht als energetische Maßnahme
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
