Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte
Bei häufigem Besuch der vermieteten Immobilie wird diese zur ersten Tätigkeitsstätte, womit für die Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale ansetzbar ist.
Immobilienbesitzer, für die die vermietete Immobilie eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Steuerrechts ist, können für die Fahrten zum Vermietungsobjekt statt einer Kilometerpauschale nur die Entfernungspauschale geltend machen. Die Regelungen zur Entfernungspauschale gelten nämlich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Weil es für Vermieter aber keinen Arbeitgeber gibt, der die erste Tätigkeitsstätte festlegen könnte, hat sich das Finanzgericht Köln an quantitativen Elementen orientiert und entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Vermieters der Ort ist, an dem er mindestens 1/3 der für dieses Objekt erbrachten Tätigkeiten ausübt. Ein Vermieter, der seine Immobilie also regelmäßig für Hausmeistertätigkeiten oder aus anderen Gründen aufsucht, kann schnell diese Grenze erreichen und muss dann deutliche Abstriche bei den ansetzbaren Fahrtkosten in Kauf nehmen.
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