Abzug von Erhaltungsaufwand nach dem Tod des Eigentümers
Nach dem Tod eines Immobilieneigentümers ist der noch nicht berücksichtigte Teil von über mehrere Jahre verteilten Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung des Erblassers anzusetzen.
Den Werbungskostenabzug für größere Aufwendungen zur Erhaltung einer vermieteten Immobilie kann der Eigentümer auf bis zu fünf Jahre verteilen. Falls er in diesem Zeitraum verstirbt, konnten bisher grundsätzlich die Erben den nicht verbrauchten Werbungskostenabzug über den gewählten Verteilungszeitraum fortführen. Der Bundesfinanzhof sieht für diese Regelung der Finanzverwaltung aber keine gesetzliche Grundlage und hat stattdessen entschieden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Jahr des Versterbens in der Steuerveranlagung des Erblassers anzusetzen ist. Bisher hat der Fiskus noch nicht auf das Urteil reagiert, sodass Erben vorerst weiterhin versuchen können, beim Finanzamt die für sie günstigere Variante zu erreichen, indem sie sich entweder auf die noch bestehende Regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien oder auf das Urteil berufen.
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