Renten aus Altvertrag unterliegen keiner Ertragsanteilsbesteuerung
Rentenzahlungen aus einem vor 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht unterliegen nicht der Ertragsanteilsbesteuerung.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Leistungen aus einer vor 2005 abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht steuerfrei. Ob der Versicherungsnehmer das Kapitalwahlrecht ausübt, hat für die steuerliche Betrachtung keine Auswirkung, meint der Bundesfinanzhof. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sind auch monatliche Rentenzahlungen keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen damit nicht der Ertragsanteilsbesteuerung.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
