Tageweise Vermietung führt nicht zu Spekulationsgewinnen
Die Vermietung einzelner Räume für einige Tage im Jahr ändert nichts an der Befreiung von der Besteuerung eines Spekulationsgewinns aufgrund einer ausschließlichen Selbstnutzung der Immobilie.
Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf führt zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen, wenn die Immobilie nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dass in den Jahren vor dem Verkauf einzelne Räume tageweise an Messegäste vermietet wurden (im Streitfall zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr), löst aber nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts keine anteilige Steuerpflicht des Verkaufsgewinns für die vermieteten Räume aus.

Das Gericht hat festgestellt, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lässt, dass sämtliche Teile eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssten, um die Ausnahme von der Besteuerung annehmen zu können. Beurteilungsobjekt ist daher die gesamte Immobilie als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung einzelner Räume führt nicht dazu, dass in Bezug auf diese Räume innerhalb der Immobilie ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehen würde, das gesondert zu betrachten wäre. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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