Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Finanzamts verletzt den verfassungsrechtlichen besonderen Schutz der Wohnung und ist daher rechtswidrig.
Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Finanzbeamten zur Überprüfung der Angaben über ein häusliches Arbeitszimmer wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig ist, sofern der Steuerzahler bisher bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit des unangekündigten Besuchs besteht auch dann, wenn der Steuerzahler der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.
Angesichts des im Grundgesetz verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung wäre eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte des Steuerzahlers nicht mehr hätten sachgerecht aufgeklärt werden können. Einen weiteren Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sah der Bundesfinanzhof darin, dass die Ortsbesichtigung von einem Beamten der Steuerfahndung und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde, weil dadurch das persönliche Ansehen des Steuerzahlers gefährdet sein könnte, wenn Dritte den Besuch eines Steuerfahnders zufällig mitbekommen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
