Besteuerung eines teilweise privat finanzierten Stipendiums
Sofern für ein Stipendium eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen ist, ist zumindest der privat finanzierte Anteil des Stipendiums steuerpflichtig.
Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls für aus öffentlichen und privaten Mitteln gemeinsam finanzierte Stipendien, soweit das Stipendium teilweise von einem Unternehmen ausgezahlt wird.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
