Kein Kindergeld nach Heirat des Kindes
Der Kindergeldanspruch entfällt grundsätzlich mit der Heirat Ihres Kindes ab dem auf die Heirat folgenden Monat.
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich noch in der Berufsausbildung befindet, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Ihr Kind nicht mehr Einkünfte als den gesetzlich bestimmten Grenzbetrag hat. Liegen in einem Monat nicht die für eine Berücksichtigung des Kindergeldanspruchs notwendigen Voraussetzungen vor, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12. Heiratet Ihr volljähriges Kind, erlischt der Kindergeldanspruch grundsätzlich ab der Eheschließung. Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallen, sind nicht anzurechnen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
