Anspruch auf Akteneinsicht nach abgeschlossener Veranlagung
Nur in bestimmten Fällen ist eine Einsicht in die Steuerakte beim Finanzamt überhaupt möglich, und nach Abschluss der Veranlagung ist eine Einsichtnahme für außersteuerliche Zwecke generell ausgeschlossen.
Anders als in anderen Rechtsbereichen gibt es im Steuerrecht kein grundsätzliches Recht des Steuerzahlers auf Akteneinsicht in seine Steuerakte beim Finanzamt. Eine Akteneinsicht ist dadurch zwar nicht ausgeschlossen, steht aber immer im Ermessen des Finanzamts, welches gerichtlich überprüft werden kann. Eine Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist aber laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen, wenn der Steuerzahler damit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, beispielsweise die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs. Ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht ergebe sich auch nicht aus dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf Gehör, weil sich die Charta nur auf Institutionen der EU bezieht, nicht aber auf die Finanzverwaltung der Mitgliedsstaaten. Der Bundesfinanzhof hat jedoch auch festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung von diesem Urteil unberührt bleibt.
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