Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge
Solange noch um die Erbfolge gestritten wird, gibt es keine Rechtsgrundlage für das Hauptzollamt, um die Kfz-Steuer für Fahrzeuge des Erblassers bei einzelnen der potenziellen Erben geltend zu machen.
Solange die Erbfolge noch nicht geklärt ist, darf das Hauptzollamt potenzielle Erben nicht für nach dem Tod des Erblassers entstandene Kfz-Steuern in Anspruch nehmen. Das Finanzgericht Münster hat in zwei Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil allein der Antrag auf einen Erbschein noch keine Erbenstellung begründet oder erwarten lässt, solange es noch andere Personen gibt, die ebenfalls Anspruch auf den Nachlass erheben. Weil die Haltereigenschaft für ein Kfz aber nicht vererbt werden kann und die Erben die Fahrzeuge damit erst ummelden müssen, können sie auch nicht zur Kfz-Steuer herangezogen werden, da die Ummeldung nicht möglich ist, solange die Erbfolge noch nicht geklärt ist.
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