Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften
An der Verfassungskonformität der betragsmäßigen Höchstgrenze für die Verlustverrechnung von Termingeschäften bestehen ernsthafte Zweifel.
In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht Münster festgestellt, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung für Termingeschäfte bestehen. Weil die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Regelung, nach der die Verlustverrechnung für Termingeschäfte auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro im Jahr beschränkt ist, die Kapitalanleger in Abhängigkeit von der Art der Kapitalanlage unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ersichtlich ist, hat das Finanzgericht erhebliche Bedenken, dass die Vorschrift mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Ähnlich hatte zuvor schon das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof in einem anderen Aussetzungsverfahren entschieden.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
