Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden
Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass Aufzeichnungspflichten verletzt wurden, kann es auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide noch ändern.
Wenn dem Finanzamt Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, kann es auch einen bestandskräftigen Steuerbescheid noch ändern. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass auch die Art und Weise, in der ein Unternehmer Aufzeichnungen geführt hat, als eine solche Tatsache anzusehen ist. Falls der Betriebsprüfer also bei einer Prüfung feststellt, dass formelle Mängel bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten bestehen, die eine Hinzuschätzung rechtfertigen, kann das Finanzamt diese Hinzuschätzung auch auf weitere Veranlagungszeiträume ausdehnen, die bereits bestandskräftig veranlagt wurden. Im Streitfall hat der Kläger den Gewinn für seinen kleinen Laden durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Weil der Betriebsprüfer aber feststellte, dass fortlaufende Kassenberichte basierend auf einer tatsächlichen Auszählung der offenen Ladenkasse fehlten, nahm er eine Hinzuschätzung von 10 % der Barerlöse vor.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
- Erdienbarkeit einer Pensionszusage
- Alkoholsteuer soll um 20 % angehoben werden
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch
- Steuerbonus für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil
- Unterhalt an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr
- Meldung der Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern
- Finanzminister plant Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
