Höhere Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe
Viele Betriebe müssen ab 2025 die Künstlersozialabgabe erst dann ermitteln und abführen, wenn die im Jahr insgesamt gezahlten beitragspflichtigen Entgelte über 700 Euro liegen.
Unternehmen müssen für die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zahlen, die aktuell 5,0 % des Entgelts beträgt. Für Unternehmen, die nicht in einer Branche tätig sind, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen verwertet, gilt das jedoch nur dann, wenn die Summe der im Kalenderjahr an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eine Bagatellgrenze überschreitet.
Diese jährliche Bagatellgrenze lag bis einschließlich 2024 bei 450 Euro, wurde aber durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV ab 2025 auf 700 Euro angehoben. Für 2026 ist noch eine weitere Anhebung auf dann 1.000 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen. Die Bagatellgrenze wird also in zwei Schritten mehr als verdoppelt, was vor allem Kleinstbetriebe von dem bürokratischen Aufwand befreit, eine Abgabe von weniger als 35 Euro für 2025 bzw. 50 Euro ab 2026 zu ermitteln, an die Künstlersozialkasse zu melden und abzuführen.
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