Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
Die Mitteilung über eine ergebinslose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt und damit nicht mit dem Einspruch oder einer Klage anfechtbar, wenn die Steuerbescheide doch noch nachträglich geändert werden sollen.
Entgegen der vorherrschenden Meinung in der Fachliteratur hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass eine solche Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung kein Verwaltungsakt, sondern ein sogenannter Realakt ist. Die Mitteilung kann damit nicht mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten werden, falls der Steuerzahler nach Abschluss der Außenprüfung doch noch Tatsachen entdeckt, die zu seinen Gunsten eine niedrigere Steuer bewirken würden. Das ist nach dem Urteil nur noch möglich, wenn die Außenprüfung auch zu einem Ergebnis geführt hat, aufgrund dessen das Finanzamt geänderte Steuerbescheide erlässt.
Nicht jede Steuerprüfung führt zu einer Steuernachzahlung. Hat der Prüfer nichts festgestellt, was zu bemängeln wäre, dann schickt das Finanzamt dem Steuerzahler eine Mitteilung, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. Für die meisten Steuerzahler ist das ein Grund zum Aufatmen. Die Mitteilung bewirkt jedoch auch, dass die Steuerbescheide für die geprüften Zeiträume nur noch geändert werden können, wenn später eine Steuerhinterziehung entdeckt wird.
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