Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
Trotz allgemeiner E-Rechnungspflicht dürfen Kleinunternehmer eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers ausstellen, was für Rechtsunsicherheit sorgt.
Inzwischen hat sich das Bundesfinanzministerium zur Reform der Kleinunternehmerregelung geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Allerdings stört sich der Deutsche Steuerberaterverband an der darin enthaltenen Vorgabe zu E-Rechnungen von Kleinunternehmern. Gemäß dem neuen Anwendungserlass können Kleinunternehmer nämlich trotz der bestehenden Pflicht zur Verwendung von E-Rechnungen grundsätzlich mit einer sonstigen Rechnung abrechnen. Die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer macht das Ministerium dagegen von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig.
Das konterkariert den Umstand, dass das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen ab 2025 abgeschafft wurde und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten ist. Der Verband kritisiert deshalb diese Einschränkung in einer Stellungnahme an das Ministerium als unnötig und fordert das Ministerium auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Kleinunternehmer können derweil immerhin darauf vertrauen, dass es keine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zur E-Rechnung braucht. Eine implizite Zustimmung, z. B. die widerspruchslose Annahme der E-Rechnung ist völlig ausreichend.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
