Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
Die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Vermögensbindung erfordert konkrete Angaben in der Satzung einer Körperschaft.
Damit eine Körperschaft als gemeinnützig und damit als steuerbegünstigt gilt, muss die Satzung der Körperschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter die Vermögensbindung. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt gemäß der Abgabenordnung vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Das ist laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs dann der Fall, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. Es genügt dagegen nicht, wenn in der Satzung nur geregelt ist, dass das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, ohne den Empfänger oder die Zwecke weitergehend zu bestimmen. Der Bundesfinanzhof hat damit die Satzung einer GmbH steuerlich nicht anerkannt, die durch eine Satzungsänderung erstmals als gemeinnützig anerkannt werden wollte.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
