Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
Die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags erfordert auch die zeitnahe Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche.
Die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft setzt insbesondere voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während der gesamten Geltungsdauer auch durchgeführt wird. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, umfasst die tatsächliche Durchführung nicht nur die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Außerdem erfordert die tatsächliche Durchführung eine zeitnahe Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche. Grundsätzlich genügt dafür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Im Streitfall waren die abzuführenden Gewinne lediglich in der Bilanz als Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter verbucht worden, aber erst Jahre später an die Organträgerin abgeführt worden. Damit lag keine tatsächliche Durchführung vor und die Organschaft war nichtig.
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