Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
Für die Bildung einer Reinvestitionsrücklage ist bei der Prüfung des Verbleibs der Immobilie im Betriebsvermögen die Vorbesitzzeit mehrerer Schwesterpersonengesellschaften zusammenzurechnen.
Verkauft ein Unternehmen Immobilien, kann für die dabei aufgedeckten stillen Reserven eine Reinvestitionsrücklage gebildet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die verkaufte Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat. Zu dieser Voraussetzung hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass sie personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen ist. Daraus folgt, dass die Vorbesitzzeit bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft für jeden Gesellschafter getrennt zu berechnen ist.

Wurde die Immobilie daher innerhalb des Sechsjahreszeitraums vor dem endgültigen Verkauf an einen Dritten zunächst an eine Schwesterpersonengesellschaft verkauft, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind, ist das für die Bildung einer Reinvestitionsrücklage unschädlich. In so einem Fall sind die Vorbesitzzeiten der Schwesterpersonengesellschaften zusammenzurechnen, weil bei der Übertragung auf die andere Gesellschaft kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Allerdings hat das Finanzamt Revision gegen dieses Urteil eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.
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