Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
Eine Klausel, die ein Jahresentgelt für die Führung eines Riester-Bausparvertrags vorsieht, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln für unwirksam erklärt, die ein Jahresentgelt für die Führung von Riester-Bausparverträgen festlegen. Wie die Richter meinen, sind die Klauseln mit den vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten des Anbieters dient. Damit würden Kosten auf den Kunden abgewälzt, die für Tätigkeiten anfallen, die vom Anbieter überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Gegen die Klauseln geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband.
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