Finanzierungskosten einer privaten Versorgungsrente
Die Finanzierungskosten für eine private Versorgungsrente sind nicht als dauernde Last abziehbar.
Haben Sie eine private Versorgungsrente abgeschlossen, die als Sonderausgabe abziehbar ist, können Sie nicht auch noch die Schuldzinsen, die Sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung der Versorgungsrente bezahlen, als dauernde Last abziehen. Als Sonderausgaben können nur die Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Sonderausgabenkatalog des Einkommensteuergesetzes aufgezählt sind. Dieser Katalog ist abschließend und kann nicht durch einen so genannten "Veranlassungszusammenhang" für weitere Sonderausgaben erweitert werden. Auch die Aufwendungen für einen Rechtsstreit um Sonderausgaben können selbst nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
