Sofortiger Steuerabzug für Gewinnausschüttungen
Ab 2005 muss die GmbH die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen sofort an das Finanzamt zahlen.
Für Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter musste die Kapitalertragsteuer bisher immer bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt werden. Das ändert sich ab 2005: Nun entsteht die Kapitalertragsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalerträge dem Gesellschafter zufließen. Die Kapitalertragsteuer muss also jetzt am gleichen Tag ans Finanzamt gezahlt werden, an dem der Gewinnanteil an den Gesellschafter fließt. Das bedeutet auch, dass die Gesellschafterversammlung zukünftig nicht nur die Höhe, sondern unbedingt auch den Tag der Gewinnausschüttung beschließen sollte. Geschieht das nicht, gilt als Tag des Zuflusses der Tag nach der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
