Zahlung auf das Rentenkonto des Exgatten
Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das gesetzliche Rentenkonto Ihres früheren Ehegatten können Sie weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen dienen. Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs haben aber weder auf die Höhe Ihrer laufenden Einkünfte noch auf die Höhe Ihrer späteren Rente einen Einfluss. Ebenso besteht kein Zusammenhang mit dem Beruf oder dessen Förderung. Diese Zahlungen sind vielmehr allein durch die Scheidung veranlasst.
Eine außergewöhnliche Belastung wiederum liegt vor, wenn Sie zwangsläufig höhere Aufwendungen haben als der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Das Problem ist jedoch, dass durch die Ausgleichzahlungen keine Vermögensminderung eintritt: Die Versorgungsausgleichszahlungen sind Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der wirtschaftlich bereits Ihrem Exgatten gehört.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
