Elektronische Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen
Ab dem 1. Januar 2006 ist die elektronische Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen für alle Arbeitgeber verbindlich vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2006 alle Meldungen und Beitragsnachweise für die Sozialversicherung nur noch elektronisch per Internet übermittelt werden dürfen. Meldungen und Beitragsnachweise in Papierform sind dann nicht mehr zulässig. Im Gegensatz zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt gibt es für den Bereich der Sozialversicherung keine Ausnahmeregelung. Selbst Arbeitgeber mit nur einem Beschäftigten haben die Melde- und Beitragsdaten ab Januar 2006 elektronisch zu übermitteln. Dafür wird die Meldefrist für Anmeldungen und für Änderungsmeldungen von 2 Wochen auf 6 Wochen verlängert. Wenn Sie noch nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, sollten Sie sich jetzt mit dem Thema auseinander setzen. Im Rahmen der Lohnbuchführung übernehmen wir natürlich auch die elektronische Meldung für Sie, wenn Sie dies wünschen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
