Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
Nach Inkrafttreten des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU erhebt die Schweiz seit dem 1. Juli 2005 eine Quellensteuer von 15 %.
Die EU hat mit der Schweiz ein Zinsbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welches am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist. Danach erhebt die Schweiz einen Steuerabzug auf Kapitalerträge von zunächst 15 %. Die Kapitalerträge werden nicht den deutschen Finanzämtern gemeldet. Es fragt sich aber, in welchem Umfang die Schweiz Amtshilfe in Steuerhinterziehungsfällen leistet. Amtshilfe wird in den Fällen geleistet, in denen es sich um einen Steuerbetrug nach schweizerischem Recht handelt.

Das Verschweigen von Einkünften in der Steuererklärung stellt keinen Steuerbetrug dar, jedoch gelten falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden als Steuerbetrug. Wer eine falsche Bilanz aufstellt, der erfüllt nach dieser Auffassung bereits den Tatbestand des Steuerbetruges. Für ein Auskunftsverlangen reicht bereits ein dringender Tatverdacht aus. Das bedeutet, dass die Schweiz in sehr viel mehr Fällen Amtshilfe leistet, als dies gemeinhin angenommen wird.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
