Abstandszahlungen an Mieter sind keine Werbungskosten
Eine Abstandszahlung dafür, dass der Mieter die Wohnung schneller räumt, weil der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, sind keine Werbungskosten.
Entschädigungen, die Sie als Vermieter an Ihren Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leisten, weil Sie die Immobilie selbst nutzen wollen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Begründet wird dies damit, dass Werbungskosten nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind. Die Abstandszahlungen dienen jedoch nicht der Einnahmeerzielung, sondern dazu, Ihre Vermietertätigkeit zu beenden. Folglich sind sie durch Ihre private Lebensführung veranlasst und können somit nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
