Nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung einer Personengesellschaft kann nur ausnahmsweise nachträglich geändert werden.
Von Gesellschaftern von Personengesellschaften wird manchmal übersehen, dass ein einmal gefasster Gewinnverteilungsanspruch nicht nachträglich geändert werden kann. Der Gewinnanspruch von Gesellschaftern einer Personengesellschaft entsteht mit Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Nachträgliche Änderungen sind nur nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage sowie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegeben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einem Gesellschafter ein Sonderopfer entstanden ist, welches die anderen Gesellschafter auszugleichen haben.
Besteht zivilrechtlich ein Anspruch auf eine Ergebnisänderung, so ist die geänderte Gewinnverteilung auch steuerrechtlich anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn der Änderungsanspruch nicht gerichtlich durchgefochten werden musste, sondern sich die Gesellschafter über die Änderung verständigen, solange sich die Änderung im durch den Änderungsanspruch vorgegebenen Rahmen hält. Die rückwirkende Änderung einer Ergebnisverteilung verlangt eine Änderung des bereits festgestellten Jahresabschlusses. Hierzu ist ein gesonderter Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
