Ausgleichzahlung statt Versorgungsausgleich
Ausgleichszahlungen, die anstatt eines Versorgungsausgleichs geleistet werden, sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die entsprechende Vereinbarung erst im Rahmen der Scheidung getroffen haben oder bereits Jahre zuvor in einem Ehevertrag. Maßgeblich ist, dass die entsprechenden Ausgleichszahlungen geleistet werden, um sicher zu stellen, dass man nach der Pensionierung in den Genuss der ungekürzten Versorgungsbezüge kommt.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
