Zinsfestsetzung bei einer Steuererstattung
Das Finanzamt muss bei jeder Steuerfestsetzung, die zu Steuererstattungen führt, auch Zinsen festsetzen und bezahlen.
Das Finanzamt muss auch eine Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 Außensteuergesetz (in alter Fassung) verzinsen, meint das Finanzgericht Düsseldorf, da auch hier die gesetzliche Zinspflicht ausgelöst wird. Denn auch hier handelt es sich um eine Steuerfestsetzung im Sinne der zinsrechtlichen Vorschriften, nicht um eine Steuervergütung. Der Erstattungsbetrag ist auch dann als festgesetzte Steuer zu verzinsen, wenn seine Festsetzung außerhalb der turnusmäßigen Körperschaftsteuerveranlagung durch besonderen Bescheid erfolgt. Der Erstattungsbetrag bildet als Unterschiedsbetrag die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
