Höhe der Einkünfte bei Kindern in Ausbildung
In vielen Fällen können Familien sich rückwirkend noch den Kindergeldanspruch sichern, wobei noch nicht endgültig klar ist, welche Beträge von den Einkünften abgezogen werden können.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hat, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte eines in Ausbildung befindlichen Kindes mindern, haben viele Familien neue Hoffnung auf den Kindergeldanspruch geschöpft. Beruht die Ablehnung der Auszahlung des Kindergelds lediglich auf einer Prognoseentscheidung der Familienkasse, so ist eine rückwirkende Änderung des Bescheids möglich.
Schlechter sieht es aus, wenn die Entscheidung auf der Grundlage einer abschließenden Prüfung der Höhe der Einkünfte ergangen ist. In diesem Fall ist nach momentanem Stand keine Änderung mehr möglich, auch wenn hier noch ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist.
Welche Aufwendungen nun letztlich die Höhe der Einkünfte mindern, darüber streiten sich die Gerichte derzeit noch. So sind mehrere Finanzgerichte der Meinung, dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge von Beamtenanwärtern, Referendaren und Studenten ebenso die Einkünfte mindern, wie das die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge tun. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Schleswig-Holstein. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Beiträge von Beamtenanwärtern und Referendaren wirklich anders beurteilt werden dürfen.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
