Ortsübliches Grabmal als dauernde Last
Ist die Kostenübernahme für ein ortsübliches Grabmal Teil der Vereinbarung über eine Vermögensübergabe, dann sind die Kosten auch als dauernde Last steuerlich zu berücksichtigen.
Die Kosten für ein ortsübliches Grabmal können gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs als dauernde Last steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist, dass Sie sich als Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensgebern - in der Regel Ihren Eltern - verpflichten, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen. Weiterhin müssen die entstehenden Aufwendungen angemessen sein.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
