Vorsteuerabzugs bei Kleinbetragsrechnungen
Der Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unternehmer nicht exakt oder gar nicht bezeichnet wird.
Bei Rechnungen über Kleinbeträge bis 200 DM wie zum Beispiel Taxiquittungen ist wie bei Fahrausweisen die Bezeichnung des Leistungsempfängers nicht vorgesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Unternehmer Leistungsempfänger gewesen ist. Vielmehr kann der Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht oder nicht exakt bezeichnet wird. Diese Regelung gilt sowohl für den Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren, als auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
