Haftung des GmbH-Geschäftsführers beginnt mit der Bestellung
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers beginnt nicht erst mit seiner Eintragung ins Handelsregister, sondern schon mit seiner Bestellung. Notfalls muss er durch geeignete Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch Dritte sorgen.
Die steuerlichen Pflichten einer GmbH hat der Geschäftsführer nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister, sondern bereits mit der Bestellung durch den Gesellschafterbeschluss zu erfüllen. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung, ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftsführer sein Amt auch tatsächlich ausüben und seiner Verantwortung nachkommen kann. Als Geschäftsführer können Sie sich nicht damit entlasten, dass Sie von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurden und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Wenn Sie die Geschäftsführung durch einen anderen dulden, so haben Sie durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
