Handwerkerleistungen sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Erst ab 2006 können Sie auch Handwerksleistungen steuermindernd geltend machen. Ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung vor 2006 kommt nicht in Frage.
Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen bestätigt und Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abgelehnt. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind ausschließlich Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Dienstleistungen, die zwar in Ihrem Haushalt ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
Dies gilt ebenso für handwerkliche Tätigkeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Der Ausschluss der Handwerkerleistung als haushaltsnaher Dienstleistung ergibt sich zudem dadurch, dass das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt hat. Diese Erweiterung wäre nicht notwendig gewesen, wenn Handwerkerleistungen bereits vom Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung umfasst gewesen wären.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
