Taxi-Krankentransport mit Hin- und Rückfahrt
Der Bundesfinanzhof hat über die umsatzsteuerliche Behandlung von Krankentransporten im Nahverkehr entschieden.
Im Streit mit dem Finanzamt um die Umsatzsteuer für Krankentransporte hat sich der Bundesfinanzhof auf die Seite der Taxiunternehmer geschlagen. Streitig war die Frage, ob Hin- und Rückfahrt als einheitliche oder als getrennte Leistung zu behandeln sind - mit der Folge, dass bei einer einheitlichen Betrachtung schon ab einer Entfernung von mehr als 25 km, also eine Gesamtfahrstrecke über 50 km, der normale und nicht der ermäßigte Steuersatz anzuwenden wäre.

Es spielt dabei keine Rolle, ob für beide Fahrten ein einheitlicher Vertrag geschlossen wird, zum Beispiel weil der Arzt oder der Patient die Abholung zur Rückfahrt schon bei der Hinfahrt beauftragt. Entscheidend ist nur, ob das Taxi auf den Patienten wartet und damit eine einheitliche Fahrt vorliegt, oder ob das Taxi wieder leer zurückfährt und später dasselbe oder ein anderes Taxi den Patienten wieder nach Hause bringt. Auch die Leerfahrten zählen nicht für die Beförderungsstrecke, weil dort eben keine Personenbeförderung stattfindet.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
