Pfändbarkeit einer Lebensversicherung
Solange der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung sein Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, kann auch eine Versicherung mit einer Versorgungsrente gepfändet werden.
Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht sind zumindest solange pfändbar, wie der Versicherungsnehmer noch nicht sein diesbezügliches Wahlrecht ausgeübt hat. Nachdem die Versicherung bei einer einmaligen Auszahlung auf jeden Fall gepfändet werden kann, steht das bestehende Wahlrecht einer Pfändung nicht entgegen, so der Bundesfinanzhof. Zwar schloss die Urteilsbegründung der Bundesrichter nicht aus, dass durch die Pfändung in die Alterssicherung des Steuerpflichtigen eingegriffen wird, allerdings kann der Pfändungsschutz erst dann greifen, wenn definitiv eine Umstellung auf eine lebenslange Versorgungsrente erfolgt ist. Soweit die Pfändung durch das Finanzamt vorher erfolgt ist, kann das Wahlrecht nicht mehr ausgeübt werden.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
