Vorsteuerausweis in Rechnungen
Nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs muss die Vorsteuer in Rechnungen immer explizit ausgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof bereitet den Unternehmen immer wieder Kummer durch seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug. Unter anderem verlangt der Bundesfinanzhof, dass der Nettobetrag in der Rechnung angegeben wird. Der Zusatz in der Rechnung: "Der Gesamtbetrag enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16 % in Höhe von DM ..." ist danach nicht zulässig. Da man viele Rechnungen dieser Art sieht, sollten Sie darauf achten, dass von Ihnen nur Rechnungen bezahlt werden, die den Nettobetrag, die Umsatzsteuer und den Endbetrag ausweisen. Außerdem soll die Rechnung auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden. Ausnahmen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis DM 200.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
