Unzulässige E-Mail-Werbung
Erneut wurde in der aktuellen Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass unerwünschte E-Mail-Werbung unzulässig ist.
Erhalten Sie unerwünscht oder ohne Aufforderung Werbung per E-Mail, stellt das eine Störung Ihres Eigentums- und Persönlichkeitsrechts dar. Die Gerichte sind der Meinung, dass es für Sie eine unzumutbare Belästigung ist, sich mit den Werbe-Mails auseinander zu setzen. Ihnen entsteht sowohl zeitlicher als auch finanzieller Aufwand, wenn Sie die E-Mails abrufen und löschen. Außerdem wird Ihnen die Werbung praktisch aufgezwungen.
Sind Sie also Empfänger unerwünschter E-Mail-Werbung haben Sie in jedem Fall das Recht, von dem Absender zu verlangen, dass er das weitere Versenden von unaufgeforderter Werbung per E-Mail unterlässt.
Die neuesten Artikel aus allen Bereichen
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
