Einschränkung des Grundsteuererlasses bei Ertragsminderung
Auf Druck der Kommunen soll der Grundsteuererlass bei unverschuldetem Leerstand zumindest eingeschränkt werden.
In letzter Zeit gab es mehrere Verfahren vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten zum Erlass der Grundsteuer bei Leerstand. Vor diesem Hintergrund fürchten die Kommunen um ihre Einnahmen und verlangen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 die Streichung des entsprechenden Paragraphen im Grundsteuergesetz. Die Länderfinanzminister wollen dagegen einen Mittelweg gehen und an der Regelung grundsätzlich festhalten, aber die Höhe des Grundsteuererlasses reduzieren und die Anforderungen anheben: Statt bereits bei einer Ertragsminderung von 20 % des Rohertrags soll der Erlass erst ab einer Ertragsminderung von mindestens 50 % möglich sein und dann 25 % der Grundsteuer ausmachen. Nur bei einer vollständigen Ertragsminderung wäre ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. Sollte dieser Vorschlag Bestand haben, würde er erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 gelten.
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